Rechtsprechung
RG, 12.06.1923 - III 641/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist ein Beamter (Richter), der auf seinen Antrag im Laufe eines Kalendervierteljahrs aus dem Dienste ausscheidet, verpflichtet, von seinem am Vierteljahrsbeginn empfangenen Gehalt den Teil zurückzuzahlen, der auf die Zeit nach seinem Ausscheiden entfällt?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gehaltsrückzahlung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 107, 189
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67
Einbehaltung von Dienstbezügen
Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs des Dienstherrn auf Rückerstattung zuviel gezahlter Dienstbezüge ist seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 12. Juni 1923 - III 641/22 - (RGZ 107, 189 [190]) nicht mehr zweifelhaft (vgl. a. die rechtsgeschichtlichen Ausführungen im Bescheid des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1959 - VI A 684/57 - [OVGE 15, 32]). - BGH, 05.05.1972 - V ZR 63/70
Formbedürftigkeit der Übereignung von Grundstücken
So spricht das Reichsgericht in der auch von den Revisionen zitierten Entscheidung RGZ 110, 293 - an das Urteil RGZ 107, 189, 190 anknüpfend - von Rechtsgedanken, die sich sowohl im bürgerlichen als auch im öffentlichen Recht fänden und "in ersterem eine auch auf das letztere anwendbare Fassung" gefunden hätten (vgl. ferner etwa zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wie er in § 242 Ausdruck gefunden hat, auf Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts RGZ 148, 266, 269; BVerwGE 6, 204; BVerwG in DÖV 1970, 498, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BDH, 05.11.1957 - I D 107/56
Rechtsmittel
Da diese Ansicht sich gegen die Rechtsprechung vor allem des Reichsdisziplinarhofs (Schulze-Simons S. 5, 13/14, 307), des Preuß.OVG (z.B. Bd. 22, 423) und des Großen Disziplinarsenats beim Kammergericht (z.B. Dt.JurZtg.1905 Sp. 364/65) nicht durchsetzen konnte, ging man dazu über, eine Anfechtung fehlerhaft begründeter Beamtenverhältnisse nach dem Vorbild bürgerlich-rechtlicher Anfechtung zuzulassen (z.B. RGZ 83, 429; 107, 189; 124, 192), bis diese Streitfrage ihre endgültige gesetzliche Lösung in den §§ 32, 33 DBG (= §§ 11 bis 13 BBG) fand.